Landesrechnungshof: Verursachungszusammenhang beachten
- Erschienen am - PresemitteilungAnlässlich der bevorstehenden Ausschussberatungen zum Doppelhaushalt und die damit verbundenen Planungen der Regierungskoalition dem Landtag vorzuschlagen, eine außergewöhnliche Notsituation für die Jahre 2023 und 2024 festzustellen und weitere neue Kredite aufzunehmen, erklärt der Landesrechnungshof Brandenburg:
Die im Zuge des Krieges in der Ukraine zu verzeichnende Energieknappheit und die damit einhergehenden dramatischen Preissteigerungen für Strom und Heizenergie sowie andere lebensnotwendige Produkte können eine außergewöhnliche Notsituation begründen. Die Feststellung einer solchen Notsituation ermöglicht eine Ausnahme vom grundsätzlichen verfassungsrechtlich verankerten Neuverschuldungsverbot.
Wesentlich für die Zulässigkeit kreditfinanzierter Maßnahmen oder Finanzhilfen des Landes, wäre jedoch ein unmittelbarer bzw. finaler Veranlassungszusammenhang zwischen Notsituation und der Nettoneuverschuldung.
Nicht zulässig wäre eine Finanzierung von Maßnahmen, die auch ohne eine Krise realisiert werden sollten. Vielmehr müssten sowohl die Kreditaufnahme als solche als auch die durch die Kreditaufnahme finanzierten Maßnahmen auf die Überwindung der außergewöhnlichen Notlage bezogen sein.
Das ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus zwei Gründen noch nicht ausgemacht: Es sind zunächst die möglichen Steuermehreinnahmen des Landes in den kommenden beiden Jahren in Betracht zu ziehen, die in der in einigen Tagen vorliegenden Steuerschätzung prognostiziert werden könnten. Und es sind die angekündigten, allerdings noch nicht hinreichend bestimmten Hilfen des Bundes aus dem geplanten Entlastungspaket in Höhe von bis zu 200 Milliarden zu berücksichtigen. Was finanziert der Bund und was muss bzw. darf das Land darüber hinaus finanzieren? Es muss also ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang von durch Notlagenkredite finanzierten Maßnahmen zur Krisenbewältigung vorliegen.
Nach Ansicht des Landesrechnungshofs wirft dieses Vorgehen insbesondere mit Blick auf die Feststellung einer außergewöhnlichen Notsituation auch für das Jahr 2024 zusätzliche verfassungsrechtliche Fragen auf. Die notwendige Darlegung des Veranlassungszusammenhangs für das Folgejahr ist derzeit noch nicht möglich. Künftige wirtschaftliche und politische Entwicklungen, Möglichkeiten der Einsparung von Mitteln an anderer Stelle oder Einnahmesteigerungen, die einer Kreditaufnahmen entgegenstehen würden, sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar. Eine Kreditaufnahme verstieße auch gegen den Grundsatz der Nachrangigkeit der Verschuldung gegenüber anderen Handlungsmöglichkeiten. Angesichts prognostischer Unsicherheiten hinsichtlich des aktuellen Krisenverlaufs und deren finanzwirtschaftlichen Auswirkungen sollte die außergewöhnlichen Notlage nach Ansicht des Landesrechnungshofs nicht schon heute für 2024 festgestellt werden.
Diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe für eine zulässige Notlagenfinanzierung sind in der Berliner Erklärung und der Hildesheimer Erklärung der Präsidentinnen und Präsidenten der Rechnungshöfe des Bundes und Länder aus den Jahren 2020 und 2021 nachzulesen. In diesen zur Corona-Pandemie verabschiedeten Beschlüssen werden Grenzen definiert, nach denen sich Bund und Länder richten sollten.
In Zeiten wie diesen, in denen Krisen fast schon zum Normalzustand gehören und eine Milliarde Euro schon als kleinste Recheneinheit gilt, sollten trotz aller verständlicher Sorgen der Menschen und der Unternehmen strenge Maßstäbe für die Aufnahme neuer Kredite gelten. Dies gebietet schon die Generationengerechtigkeit. Dies gilt gerade mit Blick auf die Verschuldung des Landes auf Rekordniveau und die hierdurch mittelfristig steigende Zinslast angesichts der Zinswende.