Aufgaben
Der Landesrechnungshof prüft die Haushaltsrechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes einschließlich der Sondervermögen und der Betriebe.
Der Landesrechnungshof prüft die Haushaltsrechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes einschließlich der Sondervermögen und der Betriebe.
Prüfung
Insbesondere mit der Prüfung der Haushaltsrechnung unterstützt der Landesrechnungshof die Abgeordneten des Landtags Brandenburg bei ihrer Entscheidung über die Entlastung der Landesregierung.
Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit umfasst die Beachtung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die der Erhebung von Einnahmen, der Leistung von Ausgaben sowie dem Eingehen von Verpflichtungen zu Grunde liegen. Sie beinhaltet auch die fehlerfreie Errechnung, Belegung und Buchung der Einnahmen und Ausgaben sowie die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze.
Im Rahmen der Prüfung der Wirtschaftlichkeit wird untersucht, ob das günstigste Verhältnis zwischen dem verfolgten Zweck und den eingesetzten Mitteln angestrebt und erreicht worden ist. Sie erstreckt sich auf die Wirksamkeit und die Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns einschließlich der Zielerreichung (Erfolgskontrolle). Dazu gehört auch die Prüfung, ob mit den eingesetzten Mitteln der maximale Erfolg erzielt wurde (Grundsatz der Ergiebigkeit) oder ob die eingesetzten Mittel auf den zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Umfang beschränkt worden sind (Grundsatz der Sparsamkeit).
Als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle entscheidet der Landesrechnungshof selbst über Gegenstand, Zeitpunkt und Art der Prüfungen. Er ist frei bei der Auswahl des Prüfungsstoffes und der Bestimmung der Prüfungsschwerpunkte.
Dem Landesrechnungshof sind bei seinen Prüfungen alle Akten und sonstigen Unterlagen vorzulegen, die er zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt; alle erforderlichen Auskünfte sind ihm zu erteilen.
Näheres zur Rechnungsprüfung regelt Teil V der Landeshaushaltsordnung.
Insbesondere mit der Prüfung der Haushaltsrechnung unterstützt der Landesrechnungshof die Abgeordneten des Landtags Brandenburg bei ihrer Entscheidung über die Entlastung der Landesregierung.
Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit umfasst die Beachtung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die der Erhebung von Einnahmen, der Leistung von Ausgaben sowie dem Eingehen von Verpflichtungen zu Grunde liegen. Sie beinhaltet auch die fehlerfreie Errechnung, Belegung und Buchung der Einnahmen und Ausgaben sowie die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze.
Im Rahmen der Prüfung der Wirtschaftlichkeit wird untersucht, ob das günstigste Verhältnis zwischen dem verfolgten Zweck und den eingesetzten Mitteln angestrebt und erreicht worden ist. Sie erstreckt sich auf die Wirksamkeit und die Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns einschließlich der Zielerreichung (Erfolgskontrolle). Dazu gehört auch die Prüfung, ob mit den eingesetzten Mitteln der maximale Erfolg erzielt wurde (Grundsatz der Ergiebigkeit) oder ob die eingesetzten Mittel auf den zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Umfang beschränkt worden sind (Grundsatz der Sparsamkeit).
Als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle entscheidet der Landesrechnungshof selbst über Gegenstand, Zeitpunkt und Art der Prüfungen. Er ist frei bei der Auswahl des Prüfungsstoffes und der Bestimmung der Prüfungsschwerpunkte.
Dem Landesrechnungshof sind bei seinen Prüfungen alle Akten und sonstigen Unterlagen vorzulegen, die er zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt; alle erforderlichen Auskünfte sind ihm zu erteilen.
Näheres zur Rechnungsprüfung regelt Teil V der Landeshaushaltsordnung.
Prüfungsergebnisse
Die Ergebnisse der Prüfungen fasst der Landesrechnungshof in Prüfungsmitteilungen zusammen, die er mit seinen Empfehlungen den geprüften Stellen - in der Regel den Ministerien - übersendet. Er gibt ihnen Gelegenheit, sich zu den Feststellungen zu äußern und Schwachstellen, auf die er bei seinen Prüfungen gestoßen ist, zu beseitigen. Die Öffentlichkeit darf der Landesrechnungshof über solche Prüfungsmitteilungen grundsätzlich nicht unterrichten.
Die Ergebnisse der Prüfungen fasst der Landesrechnungshof in Prüfungsmitteilungen zusammen, die er mit seinen Empfehlungen den geprüften Stellen - in der Regel den Ministerien - übersendet. Er gibt ihnen Gelegenheit, sich zu den Feststellungen zu äußern und Schwachstellen, auf die er bei seinen Prüfungen gestoßen ist, zu beseitigen. Die Öffentlichkeit darf der Landesrechnungshof über solche Prüfungsmitteilungen grundsätzlich nicht unterrichten.
Prüfungsberichte
Über die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes berichtet der Landesrechnungshof in seinem Jahresbericht. Er darf die Öffentlichkeit im Rahmen dieser Berichterstattung auch über bedeutsame Prüfungsergebnisse (aufgrund ansonsten nicht veröffentlichter Prüfungsmitteilungen an die Ministerien) unterrichten. Dieser jährliche Bericht ist auch Grundlage für die Entlastung der Landesregierung durch den Landtag. In einer Pressekonferenz stellt das Große Kollegium den Inhalt dieses Berichtes auch der Öffentlichkeit vor.
Neben dem Jahresbericht kann der Landesrechnungshof den Landtag und die Landesregierung – allerdings begründet auf Prüfungsfeststellungen – jederzeit über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung beraten, um finanzielle Nachteile und Schäden vorbeugend zu vermeiden oder zu verringern und die Leistungen der Verwaltung und deren Wirtschaftlichkeit zu verbessern.
Über die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes berichtet der Landesrechnungshof in seinem Jahresbericht. Er darf die Öffentlichkeit im Rahmen dieser Berichterstattung auch über bedeutsame Prüfungsergebnisse (aufgrund ansonsten nicht veröffentlichter Prüfungsmitteilungen an die Ministerien) unterrichten. Dieser jährliche Bericht ist auch Grundlage für die Entlastung der Landesregierung durch den Landtag. In einer Pressekonferenz stellt das Große Kollegium den Inhalt dieses Berichtes auch der Öffentlichkeit vor.
Neben dem Jahresbericht kann der Landesrechnungshof den Landtag und die Landesregierung – allerdings begründet auf Prüfungsfeststellungen – jederzeit über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung beraten, um finanzielle Nachteile und Schäden vorbeugend zu vermeiden oder zu verringern und die Leistungen der Verwaltung und deren Wirtschaftlichkeit zu verbessern.