Brandenburg-Paket: Sorgfältige Prüfung des MdFE nötig, Bezug zur Notlage erforderlich, Münchner Erklärung zur Krisenbewältigung

- Erschienen am 25.04.2023 - Presemitteilung 3/2023

Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen befasst sich in diesem Jahr regelmäßig mit Einwilligungen zu von den Fachressorts vorgeschlagenen Entlastungsmaßnahmen mit einem Volumen von mehr als 7,5 Millionen Euro im Einzelfall. Grundlage dafür ist das Vorliegen der vom Landtag am 15. Dezember 2022 beschlossenen außergewöhnlichen Notsituation nach Artikel 103 der Landesverfassung wegen des Angriffs Russlands auf die Ukraine. Aufgrund der Notlage wurde dem Ministerium der Finanzen und für Europa eine Kreditermächtigung in Höhe von zwei Milliarden Euro eingeräumt. Mit neuen Krediten sollen die Maßnahmen des Brandenburg-Pakets finanziert werden, das eine Liste mit insgesamt 74 Maßnahmen enthält.

Das Finanzministerium weist zu Recht darauf hin, dass die mit neuen Krediten zu finanzierenden Maßnahmen in einem sachlichen und zeitlichen Veranlassungszusammenhang zu den die Notsituation auslösenden Ereignissen stehen müssen. Auf die strikte Einhaltung dieses verfassungsrechtlichen Erfordernisses hat der Landesrechnungshof Brandenburg schon mehrfach auch unter Bezug auf gleichgerichtete Erklärungen der Konferenzen der Präsidentinnen und Präsidenten der Rechnungshöfe von Bund und Ländern hingewiesen. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Zusammenhang vorliegt, besteht ein politischer Spielraum. Wenn bei einer Maßnahme der Bezug zur Notlage aber nicht offenkundig ist, hat das Finanzministerium sicherzustellen, dass die Erforderlichkeit und der Verursachungszusammenhang von den Fachressorts sorgfältig und gerichtlich nachvollziehbar begründet wird. Ansonsten muss es die Finanzierung der Maßnahme mit neuen Krediten ablehnen. Der Landesrechnungshof kann bei einigen der 74 Maßnahmen die Offenkundigkeit eines zeitlichen und sachlichen Verursachungszusammenhangs zum Angriff auf die Ukraine und ihren Folgen nicht erkennen. Dies gilt beispielsweise für die Beschaffung von drei sondergeschützten Fahrzeugen der SUV-Klasse, dem Aufbau einer tankstellenunabhängigen, flexiblen Betankungsmöglichkeit sowie das 49-Euro-Ticket. Hier stellt sich daher die Frage, ob eine Kreditfinanzierung zulässig ist.

Die Konferenz der Präsidentinnen der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder hat am 25. April 2023 eine Münchner Erklärung verabschiedet. Grundlage sind dabei insbesondere die vielfältigen Prüfungserfahrzungen bei der durch die Corona-Pandemie in allen Bundesländern erklärten Notlagen, die Ausnahmen von dem in den landesrechtlichen Schuldenbremsen verankerten Neuverschuldungsverbot erlauben. Vor diesem Hintergrund legt die Erklärung zur Bewältigung von Notlagen allgemeine Grundlagen zur Krisenhilfe unter Haushaltsgesichtspunkten fest.

Die Prüfungen der Rechnungshöfe haben gezeigt, dass in einer Vielzahl von Fällen unter anderem der Bezug zur Pandemie fehlte, dass die Ausgaben nicht nachvollziehbar begründet und dass Leistungen teilweise als Zuwendungen und teilweise als Billigkeitsleistungen bewilligt wurden.

Auch vor dem Hintergrund dieser Münchner Erklärung sollte das Finanzministerium seine Rolle als exekutiver Wächter der Schuldenbremse ernst nehmen, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit kreditfinanzierter Maßnahmen genau prüfen und dem Haushalts- und Finanzausschuss nur solche Vorlagen zur Bewilligung zuleiten, die den Anforderungen der Schuldenbremse eindeutig entsprechen. Ferner regt der Landesrechnungshof an, die beabsichtigten Ausgaben nicht als Billigkeitsleistungen, sondern als Zuwendungen nach § 23 LHO auszureichen, um die zukünftige Erreichung der verfolgten Zwecke durch entsprechende Verwendungsnachweise gewährleisten zu können. Billigkeitsleistungen nach § 53 LHO dienen der Kompensation von in der Vergangenheit liegenden Schäden. Sie stellen eine Ausnahme zur Notwendigkeit von Ausgaben dar. Die für das Brandenburg-Paket beabsichtigten Ausgaben dienen aber zukünftigen Zwecken.