Grundlagen

I.

Der Landesrechnungshof Brandenburg sieht sich in seiner durch die Verfassung des Landes Brandenburg zugewiesenen Tätigkeit auch gegenüber der Öffentlichkeit zur Transparenz verpflichtet. Dem dient insbesondere seine Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

II.

Vertreter der Presse haben nach dem Brandenburgischen Pressegesetz (BbgPG) Informationsansprüche gegenüber den Behörden. Auskünfte zu Prüfungsverfahren erteilt der Landesrechnungshof Brandenburg grundsätzlich erst, wenn die interne Meinungsbildung abgeschlossen und das Prüfungsergebnis in einer Prüfungsmitteilung niedergelegt ist.1

Der Abschluss der internen Meinungsbildung erfolgt mit dem Beschluss des Kleinen oder gegebenenfalls Großen Kollegiums über das Ergebnis der Prüfung.2

III.

Pressevertreter haben keinen Anspruch auf Herausgabe von Prüfungsmitteilungen oder sonstiger Aktenbestandteile; das BbgPG vermittelt grundsätzlich nur einen Anspruch auf Auskunft.

Soweit Verwaltungsaufgaben betroffen sind, besteht ein Akteneinsichtsrecht gegenüber dem Landesrechnungshof nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (§ 2 Abs. 2 S. 1 AIG).

IV.

Der Landesrechnungshof beantwortet Presseanfragen möglichst rasch.

1 Siehe hierzu auch die Entscheidungen des OVG NRW aus den Jahren 2013 und 2016

5 B 1493/12 - Beschluss vom 4. Januar 2013

5 A 987/14 - Urteil vom 28. Juni 2016

2 Siehe hierzu die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Brandenburg vom 20. November 1997

Presse

Die Presse kann dem Landesrechnungshof helfen, seine Prüfungsfeststellungen der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Der Presseservice soll die Pressevertreter über die wesentlichen Grundlagen der Zusammenarbeit informieren.

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