Beratungsbericht an den Landtag gemäß § 88 Absatz 2 LHO über das Gerichtsvollzieherwesen des Landes Brandenburg

0.1. (Tz. 1)
Das Aufgabengebiet der Gerichtsvollzieher hat sich in den vergangenen Jahren erheblich geändert. Die Pfändung und Verwertung beweglichen Vermögens fand kaum noch statt.

0.2. (Tz. 3)
Die Einnahmen und Ausgaben der Gerichtsvollzieher werden im Haushalt nicht zutreffend abgebildet.

0.3. (Tz. 4.4.1)
Das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung hat 2013 das Aufgabengebiet der Gerichtsvollzieher grundlegend erweitert. Bis zum April 2015 hatte etwa jeder fünfte Gerichtsvollzieher eine Überlastungsanzeige eingereicht. Drei Amtsgerichte verwiesen auf ihren Internetauftritten auf lange Bearbeitungszeiten. Eine zeitnahe Bearbeitung von Vollstreckungsaufträgen ist unabdingbar für das öffentliche Vertrauen in eine wirkungsvolle Zwangsvollstreckung.

0.4. (Tz. 4.4.2)
Büroangestellte können Gerichtsvollzieher entlasten. Trotz teilweise hoher Belastung setzten lediglich 54 % der Gerichtsvollzieher Büroangestellte ein.

0.5. (Tz. 5)
Das Aufgabenfeld der Gerichtsvollzieher ist komplexer geworden. Der LRH regt an, einen Laufbahnwechsel vom mittleren Dienst in den gehobenen Dienst zu prüfen, wie er von anderen Ländern bereits umgesetzt bzw. angestrebt wird.

0.6. (Tz. 6.2)
Das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz hat eine neue Vergütungsregelung für die Gerichtsvollzieher eingeführt. Sie birgt das Risiko, dass die Größe einzelner Gerichtsvollzieherbezirke zu einer nicht auskömmlichen Vergütung für die Gerichtsvollzieher führen könnte.

0.7. (Tz. 7.1)
Zwei Gerichtsvollzieher gaben gegenüber dem LRH an, bei Schuldnern, die als „Reichsbürger“ bekannt seien, grundsätzlich keine Vollstreckungsmaßnahmen mehr durchzuführen. Der LRH vermag die Bedenken durchaus nachzuvollziehen. Er sieht aber durch den Verzicht auf die Durchsetzung rechtmäßiger Forderungen das staatliche Gewaltmonopol in Frage gestellt.

0.8. (Tz. 7.2.1.2)
Gerichtsvollzieher haben selten Informationen über potentiell gefährliche Schuldner. Das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz sollte prüfen, ob sogenannte Gefährlichkeitsabfragen ermöglicht werden können.

0.9. (Tz. 7.2.2)
Die Regelungen des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz zur Vollstreckung von Haftbefehlen erscheinen wenig praxistauglich.

0.10. (Tz. 8.1)
Nach Ansicht des LRH könnten einige systemimmanente Probleme durch die Bildung sogenannter Vollstreckungsbüros gelöst werden.

0.11. (Tz. 8.2)
Die Forderungspfändung ist derzeit für Gläubiger teuer und insgesamt ineffizient. Das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz sollte sich auf Bundesebene dafür einsetzen, die Forderungspfändung zumindest teilweise den Gerichtsvollziehern zu übertragen.

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