Beratungsbericht gemäß § 88 Absatz 2 LHO über die Prüfung von Verfahren in Insolvenzsachen

Wesentliche Prüfungsergebnisse

Zum 1. Januar 1999 trat die Insolvenzordnung in Kraft. Neben dem Regelinsolvenzverfahren führte sie das Verbraucherinsolvenzverfahren neu ein. Ebenfalls neu eingeführt wurde die Möglichkeit der Restschuldbefreiung nach einer mehrjährigen Wohlverhaltensphase. Seit 2001 besteht die Möglichkeit der Stundung der Verfahrenskosten. Damit steht das Verfahren auch völlig mittellosen Personen offen. Seit 2002 hat sich die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in Brandenburg halbiert, die der Privatinsolvenzen aber mehr als verdreifacht. Die im Landeshaushalt ausgewiesenen Kosten für Insolvenzverfahren haben sich seit 2004 mehr als verdoppelt. Der Landesrechnungshof Brandenburg (LRH) nahm dies zum Anlass, die Verfahren in Insolvenzsachen genauer zu untersuchen.

Die Prüfung erbrachte folgende wesentliche Ergebnisse:

1. (Tz. 2.1)

Der LRH erachtet es als sinnvoll, den mit Insolvenzsachen befassten Richtern und Rechtspflegern weitere Recherchemöglichkeiten in bundeseinheitlich geführten Registern zu eröffnen.

2. (Tzn. 2.2, 4)

Der LRH hält es wegen der geringen Akzeptanz der gerichtlichen Schuldenbereinigungspläne für angebracht, die Frage nach der Berechtigung dieses Instruments in seiner jetzigen Form zu stellen. Durch eine Änderung des Verfahrens könnten die Schuldenbereinigungspläne tatsächlich eine wichtige Funktion erfüllen.

3. (Tzn. 2.3, 2.4)

Der regt LRH an, die Praxis, auch bei Verbraucherinsolvenzeröffnungsverfahren grundsätzlich Gutachten über das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes erstellen zu lassen, zu überdenken. Zudem vertritt der LRH die Auffassung, dass sowohl einheitliche Eignungskriterien für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter als auch Zugangskriterien zur Aufnahme in Vorauswahllisten erforderlich sind.

4. (Tzn. 2.5.1, 3.2.1)

Die Erwartung, dass „die Verfahren sich von vornherein auf einen Personenkreis verengen, der willens ist, erhebliche Eigenanstrengungen zu investieren“, ist nicht eingetreten. Schuldner, die eine Restschuldbefreiung erlangten, leisteten nur ausnahmsweise einen Kostenbeitrag im Verfahren.

5. (Tz. 3.1)

Der LRH untersuchte Verfahren, bei denen den Antragstellern Restschuldbefreiung gewährt worden war. Dabei standen offenen Forderungen von knapp 19,7 Mio. Euro (Verbraucherinsolvenz) bzw. 18,8 Mio. Euro (Regelinsolvenz) eine zu verteilende Masse von reichlich 130.000 bzw. 440.000 Euro gegenüber. Dies bedeutet: Wenn ein brandenburgischer Schuldner das Verbraucherinsolvenzverfahren betrieb, wurden den Gläubigern je 100 Euro Darlehn durchschnittlich 1,37 Euro zurückgewährt - und dies auch erst nach insgesamt sechs Jahren. Nach Auffassung des LRH ist es zweifelhaft, ob der Erwartung des Gesetzgebers hinsichtlich einer „gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger“ dadurch entsprochen wird.

6. (Tz. 3.2.1)

Das Ziel der Insolvenzordnung, den redlichen Schuldner von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien, wird fast immer erreicht. Allerdings führt das Insolvenzverfahren regelmäßig dazu, dass auch andere Schuldner von ihren Verbindlichkeiten befreit werden. Zudem kommt es häufig nicht nur zu einer Befreiung von den restlichen, sondern von sämtlichen Verbindlichkeiten.

7. (Tz. 5)

Der LRH hält eine Untersuchung für angezeigt, wie sich das (wirtschaftliche) Leben von Menschen weiterentwickelt, die Restschuldbefreiung erlangt haben.

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